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REFA - Landesverband
Berlin und Brandenburg e.V.

Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung


 

 

 

   

 

REFA - Satzung - Ausgabe 2000

Gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2000

I. Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1 Name, Sitz, Geltungsbereich und Rechtsform

1. Der Verband führt den Namen "REFA - Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung, Landesverband Berlin und Brandenburg e.V.". Er gehört dem "REFA - Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V.", Sitz Darmstadt (Bundesverband) als Mitglied an.

2. Sitz des Verbandes ist Berlin.

3. Der Geltungsbereich des Verbandes umfasst das Gebiet der Bundesländer Berlin und Brandenburg.

4. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter Nr. 309 Nz eingetragen.
 

§ 2 Zweck des Landesverbandes

1. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Entwicklung und Verbreitung der REFA - Methodenlehre des Arbeitsstudiums, der Organisation und der Planung und Steuerung sowie des Industrial Engineering durch Bildungsmaßnahmen auf gemeinnütziger Grundlage.

2. Landesverband unterstützt den Bundesverband in der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben (§ 2 der Satzung des Bundesverbandes) insbesondere durch Mitarbeit auf folgenden Gebieten:

Entwicklung

a) Entwicklung des Arbeitsstudiums, das ist im besonderen Arbeitsgestaltung, Zeitwirtschaft, Kostenrechnung, Arbeitsbewertung, Lohnsysteme und Arbeitsunterweisung, durch Auswertung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse, Systematisierung praktischer Erfahrungen und Vergabe von Forschungsaufträgen

b) Ausarbeitung von Richtlinien und Verfahren für die Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien in allen Zweigen der Wirtschaft und der Verwaltung.

c) Auswertung von über das Arbeitsstudium hinausgehenden Methoden und Erfahrungen der wirtschaftlichen Betriebsführung, wozu im besonderen die Rationalisierung, Organisation, Planung und Kontrolle komplexen Betriebssysteme gehören.

Verbreitung

a) Ausbildung
Veranstaltung von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren für die Ausbildung von Arbeitsstudienleuten und Fachleuten für wirtschaftliche Betriebsführung sowie zur Information und Weiterbildung auf diesen Gebieten. Aus- und Weiterbildung von REFA - Lehrern.

b) Schrifttum
Herausgabe von REFA - Büchern, von Zeitschriften und Fachliteratur und von Lehrunterlagen und Vordrucken.
 

§ 3 Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Verbandes gegen seine Mitglieder (§ 4) sowie der Mitglieder gegen den Verband ist der Sitz des Landesverbandes.
 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Verbandes können solche natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Verbandes anerkennen und sie zu fördern bereit sind. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag und wird bestätigt. Mitglieder des Landesverbandes sind gleichzeitig Mitglieder des "REFA - Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V.", Sitz Darmstadt (Bundesverband).

2. Die Mitglieder sollen den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und seine Interessen wahren.

3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Landesverband oder das Arbeitsgebiet der REFA erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 2f) zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes Berlin und Brandenburg ernannt werden.  Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Entrichtung aller Mitgliedsbeiträge befreit.

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Mitgliedschaft beim Verband mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.  Die Kündigung ist an den Vorstand des Landesverbandes zu richten.

5. Die Mitgliedschaft endet ferner:

a) durch Ausschluss auf Grund einer Entscheidung des Vorstandes nach Anhörung des Auszuschließenden. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt den Interessen des Verbandes zuwidergehandelt hat.

b) durch Streichung, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweiter Mahnung durch eingeschriebenen Brief, länger als ein Jahr rückständig ist.

c) durch Tod des Mitgliedes oder durch Erlöschen der Firma oder der Körperschaft

d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
 

6. Bei Ausschluss, (§ 4 Abs. 5a) der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit der Angabe der Gründe mitzuteilen ist, steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats das Recht der Berufung an den erweiterten Vorstand des Landesverbandes zu, dieser entscheidet endgültig.

7. Durch Ausscheiden wird gleichzeitig die Mitgliedschaft beim REFA - Bundesverband beendet.

8. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen besteht in keinem Fall.
 

§ 5 Haushaltsplan und Mitgliedsbeiträge

1. Vor Beginn des Geschäftsjahres stellt die Geschäftsführung einen Haushaltsplan auf, der vom erweiterten Vorstand zu genehmigen ist (§ 16 Abs. 1). Die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben werden aus den Beiträgen der Mitglieder gedeckt, soweit sie nicht aus besonderen Einnahmen gedeckt werden können.

2. Die Höhe der Beiträge für Einzelmitglieder (natürliche Personen lt. §4, Abs.1) wird von der Bundesmitgliederversammlung des  "REFA - Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V.", Sitz Darmstadt (Bundesverband), festgelegt. Die Jahresbeiträge der Firmenmitglieder (juristische Personen lt. § 4 Abs. 1) legt der erweiterte Vorstand fest (§ 16 Abs. 2).

3. Der Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) ist am Jahresanfang zu entrichten.
 

§ 6 Gemeinnützigkeit

Der Verband arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage und erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er stellt seinen Rat und seine Mitarbeit unparteiisch den interessierten Kreisen auf allen Gebieten seines Aufgabenbereiches zur Verfügung. Erwerbswirtschaftliche Zwecke und politische Tätigkeit sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

II. Organe des Landesverbandes und ihre Aufgaben
 

§ 7 Organe des Verbandes

    Die Organe sind:

    A. Die Mitgliederversammlung(§ 8-11)

    B. Der Vorstand(§ 12 - § 14)

    C. Der erweiterte Vorstand(§ 15 - § 17)

    D. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB(§ 18)
     

A. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind insbesondere:

a) Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr;

b) Genehmigung der Jahresrechnung

c) Entlastung des Vorstandes und erweiterten Vorstandes

d) Wahl des Vorsitzers des Vorstandes, der vier Stellvertreter des Vorsitzers (§12 Abs. 1) und zweier Rechnungsprüfer sowie eines stellvertretenden Rechnungsprüfers

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegter Anträge

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
 

3. Die Wahl des Vorsitzers des Verband, der vier Stellvertreter des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer (§ 8 Abs. 2d)  erfolgt geheim, wenn nicht von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ein anderes Wahlverfahren beschlossen wird.
 

§ 9 Einberufung, Vorsitz

1. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzer des Verband oder einer seiner Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift.

 2. Zusatzanträge zur Tagesordnung sind der Geschäftsstelle des Verbandes (§ 20) spätestens eine Woche vor der Versammlung einzureichen. Über die Behandlung von Anträgen, die während der Mitgliederversammlung gestellt worden, wird gemäß § 10 Abs. 2 entschieden. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

 3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzer des Verbandes oder einer seiner Stellvertreter. Er bestimmt auch die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände.

 4. Für die Wahl des Vorsitzers und seiner Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer (§ 8 Abs. 2d und 3) ist vom noch amtierenden Vorsitzer ein Wahlleiter zu bestimmen.
 

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme.

2. Die frist- und formgerecht berufene Mitgliederversammlung ist, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung ist auf die Punkte der Tagesordnung beschränkt, wenn nicht drei Viertel der anwesenden Mitglieder anders beschließen.  Die Versammlung fasst, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Bei allen Abstimmungen und Wahlen wird das Verfahren auf Vorschlag des Vorsitzers von der Versammlung durch Zuruf bestimmt, es sei denn, dass mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder die geheime Wahl durch Stimmzettel fordern.  Ausnahme § 8 Abs. 2d und 3.

4. Über Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzer oder einem seiner Stellvertreter sowie von dem Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
 

§ 11 Arten von Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Verbandes findet einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder des Verbandes anzuberaumen.

 

B. Der Vorstand

§ 12 Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzer, der zugleich Vorsitzer des Verbandes ist und seinen vier untereinander gleichberechtigten Stellvertretern (§ 8 Abs. 2d).

2. Als beratende Mitglieder des Vorstandes können von diesem der Geschäftsführer und dessen Stellvertreter (§ 20 Abs. 2) sowie der Konferenzgebietsleiter für das Ausbildungswesen berufen worden, jedoch haben sie kein Stimmrecht.

3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt an seine Stelle ein Ersatzmitglied. Die Bestimmung das § 8 Abs. 2d gilt entsprechend.
 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm die Satzung zuweist.  Insbesondere hat der Vorstand alle Fragen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung für den Verband zu entscheiden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des erweiterten Vorstandes (§ 16), der Mitgliederversammlung (§ 8) oder des Bundesverbandes fallen.  Abstimmungen sollen dabei nach Möglichkeit vermieden werden.  Als Material für diese Entscheidung sind die Stellungnahmen und Empfehlungen der Arbeitsgruppen (§ 19) heranzuziehen

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes und seiner fachlichen Arbeiten, insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung und der Arbeitsgruppen (§19 Abs. 1), die Vorbereitung für das Aufstellen der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes (§ 16 Abs. 1), ferner die Berufung der Mitglieder aller Arbeitsgruppen (§ 19 Abs. 2). sowie die Aufnahme von Mitgliedern (§ 4 Abs. 1).

3. Der Vorstand beruft weitere Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 15 Abt. 1d).

4. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer, falls erforderlich dessen Stellvertreter sowie den Konferenzgebietsleiter für das Ausbildungswesen für die Dauer von zwei Jahren, soweit diese nicht hauptamtlich eingestellt sind.

5. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen in Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand (§ 16 Abs. 1).

6. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, die für Ihn, den erweiterten Vorstand und die Geschäftsführung verbindlich ist.
 

§ 14 Sitzungen des Vorstandes

1. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzer je nach Bedarf. Der Vorsitzer muss den Vorstand einberufen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder es verlangen.  Die Einberufung kann brieflich, telegrafisch oder telefonisch geschehen.

2. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzer oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers oder seines die Sitzung leitenden Stellvertreters.

4. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine vorn Vorsitzer des Verbandes oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

 

C. Der erweiterte Vorstand

§ 15 Zusammensetzung

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Vorstandsmitgliedern (§ 12 Abs. 1 + 2);
b) einem von den Arbeitgeberverbänden entsandten Vertreter;
c) einem von den Gewerkschaften entsandten Vertreter;
d) bis zu 15 weiteren Mitgliedern des Verbandes (§ 13 Abs. 3).

2. Die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes beträgt zwei Jahre. Gewählte Mitglieder können wiedergewählt, entsandte Mitglieder für weitere Amtsperioden bestätigt und berufene Mitglieder können wiederberufen werden.

3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so tritt an seine Stelle ein Ersatzmitglied aus demjenigen Bereich, dem das ausgeschiedene Mitglied entstammt.
 

§ 16 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

1. Der erweiterte Vorstand hat den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu beraten (§ 13), die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und für die Durchführung ihrer Beschlüsse zu sorgen. Er hat den Haushaltsplan nach Vorlage durch die Geschäftsführung zu genehmigen (§ 5 Abt. 1).

2. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Firmenmitglieder (juristische Personen lt. § 4 Abs. 1).

3. Jedem Mitglied des erweiterten Vorstandes steht das Recht zu, gegen eine Entscheidung des Vorstandes binnen zwei Wochen Einspruch zu erheben. Dieser ist schriftlich zu begründen und allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zur Kenntnis zu bringen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzer hat die Sitzung des erweiterten Vorstandes einzuberufen.  Diese soll spätestens sechs Monate nach Eingang des Einspruches abgehalten werden.  Dem Einsprechenden ist Gelegenheit zu geben, seine Gründe persönlich darzulegen.

Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über den Einspruch, wobei Abstimmungen zugunsten einer einheitlichen Meinungsbildung nach Möglichkeit vermieden werden sollen.
 

§ 17 Sitzungen des erweiterten Vorstandes

Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß Anwendung.

 

D. Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB

§ 18 Vorstand

1. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende, die vier stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführer.  Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

2. Verträge und rechtsverbindliche Erklärungen, durch welche der Verband über den Rahmen der einzelnen Posten des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes hinaus vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen vorher der Genehmigung des Vorstandes und zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch den Vorsitzer des Vorstandes und den Geschäftsführer.  Bei Verhinderung des Vorsitzers oder Geschäftsführers können diese von einem Stellvertreter des Vorsitzers vertreten werden.

 

III. Durchführung der sachlichen Aufgaben des Verbandes

§ 19 Arbeitsgruppen, Zusammensetzung

1. Zur Durchführung der sachlichen Aufgaben des Verbandes kann der Vorstand nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden (§ 13 Abs. 2).

2. Die Arbeitsgruppen bestehen aus:

a) einem Leiter, der Mitglied des Verbandes sein muss;
b) mindestens drei Mitgliedern des Verbandes, die besonders geeignet sind, die Verbandsarbeit auf dem betreffenden Gebiet zu fördern;
c) weiteren je nach Bedarf hinzuzuziehenden Fachkundigen.

3. Die Geschäftsführung einer Arbeitsgruppe wird einem Mitglied der Arbeitsgruppe übertragen.
 

§ 20 Geschäftsstelle

1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte sowie zur Verwaltung des Vermögens des Verbandes wird eine Geschäftsstelle errichtet, deren Leitung dem Geschäftsführer obliegt. Dieser ist dem Vorstand für seine Tätigkeit verantwortlich.

2. Der Geschäftsführer und gegebenenfalls sein Stellvertreter werden vom Vorsitzer des Vorstandes bestellt (angestellt), in jedem Fall ist die Genehmigung des Vorstandes einzuholen (§ 13 Abs. 4).  Die Anstellungsverträge der übrigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden vom Geschäftsführer abgeschlossen.  Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist im einzelnen vom Vorstand durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

3. Im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs ist der Geschäftsführer ermächtigt, den Verband zu verpflichten und Rechte für ihn zu erwerben.

4. Mit Ausnahme der Anstellungsverträge (§ 20 Abs. 2) kann der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter den Verband außerhalb des Rahmens des Abs. 3 vermögensrechtlich nur verpflichten, wenn er oder sein Stellvertreter dem Vorstand angehört (§ 12 Abs. 2) und der Vorsitzer des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter mitzeichnet.

 

IV. Schlussbestimmungen

§ 21 Auflösung des Verbandes

1. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes oder eine Änderung seines Zweckes kann nur in einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.  Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit oder Vertretung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandes erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden.  Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Zu dem Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen  an den "REFA - Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e.V.", Sitz Darmstadt (Bundesverband), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Sollte der Bundesverband ebenfalls in Auflösung begriffen sein, muss die Mitgliederversammlung (§ 21 Abs. 1) oder ein von ihr berufener Ausschuss über die Verwendung des Vermögens beschließen. Dabei ist zu beachten, daß das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die technisch-wissenschaftliche Gemeinschaftsarbeit, zu verwenden ist. In jedem Falle ist erst die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Verbandes ist ausgeschlossen.

 

 

 



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